Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Februar 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 15. Februar 2010 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt ... in S... beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist begründet. Der Antragstellerin ist der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen.
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