Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 (OVG 4 LB 153/15) wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
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