BayObLG - Beschluss vom 28.05.2003
3Z BR 84/03
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 21
BayObLGZ 2003, 126
FGPrax 2003, 178
FamRZ 2003, 1414
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7225/02
AG Neumarkt i.d. Opf., - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0462/92

Betreuervergütung: Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschlussfrist

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 84/03

DRsp Nr. 2003/8988

Betreuervergütung: Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschlussfrist

»Die Verlängerung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Betreuervergütung setzt einen konkreten Antrag des Betreuers voraus.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Für die 64-jährige Betroffene, die an einer pränatalen Hirnschädigung leidet und seit Jahrzehnten in einem Pflegeheim lebt, ist ihr Bruder als Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt.

Die Betroffene beerbte ihre 1995 verstorbene Mutter ebenso wie ihre Geschwister zu 1/5. Im Hinblick auf die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, insbesondere bei der Veräußerung von zum Nachlass gehörendem Immobiliarvermögen entstehende Interessenkollision in der Person des Betreuers bestellte das Amtsgericht am 28.7.1999 einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer für die Betroffene. Als dessen Aufgabenkreis bestimmte es die Erbabwicklung nach dem Tod der Mutter der Betroffenen. Am 16.10.2000 verlängerte es die Betreuer- und Ersatzbetreuerbestellung bis 15.10.2005.