I.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluß vom 27.07.1998 hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 05.02.1998, der sowohl eine Klageschrift als auch ein Prozeßkostenhilfegesuch enthält, eindeutig klargestellt, daß die Klage nur für den Fall einer positiven Bescheidung ihres Prozeßkostenhilfegesuches erhoben werden sollte. Angesichts dieser Klarstellung ist für die Zeit vor der Bescheidung des Prozeßkostenhilfegesuches nur von einer beabsichtigten Klage und für die Folgezeit nur von einer Klage im Umfang der erfolgten Bewilligung auszugehen.
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