OLG Hamm - Beschluß vom 20.01.1999
5 WF 527/98
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 S. 1 § 5 Abs. 4 S. 2 § 25 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Altena, - Vorinstanzaktenzeichen F 9/98

Bestimmung des Streitgegenstandes durch Klagepartei

OLG Hamm, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 5 WF 527/98

DRsp Nr. 2000/7285

Bestimmung des Streitgegenstandes durch Klagepartei

1. Nur einem Kläger, nicht dagegen dem Gericht steht die Befugnis zu, den Gegenstand eines Zivilprozesses zu bestimmen.2. Soll eine Klage nur für den Fall einer positiven Bescheidung des Prozeßkostenhilfegesuches erhoben werden, ist für die Zeit vor der Bescheidung des Prozeßkostenhilfegesuches nur von einer beabsichtigten Klage und für die Folgezeit nur von einer Klage im Umfang der erfolgten Bewilligung auszugehen.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 S. 1 § 5 Abs. 4 S. 2 § 25 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluß vom 27.07.1998 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 05.02.1998, der sowohl eine Klageschrift als auch ein Prozeßkostenhilfegesuch enthält, eindeutig klargestellt, daß die Klage nur für den Fall einer positiven Bescheidung ihres Prozeßkostenhilfegesuches erhoben werden sollte. Angesichts dieser Klarstellung ist für die Zeit vor der Bescheidung des Prozeßkostenhilfegesuches nur von einer beabsichtigten Klage und für die Folgezeit nur von einer Klage im Umfang der erfolgten Bewilligung auszugehen.