OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 151/00
DRsp Nr. 2000/9250
Bestimmung des Schonvermögens
»Die Bestimmung des vom Betreuten einzusetzenden Vermögens ist nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 88BSHG vorzunehmen. Das Schonvermögen ist somit entsprechend den nach § 88 Abs. 2 Nr. 8BSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung i.d.F. vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) festgesetzten Beträgen zu bemessen. Hiernach beläuft sich der dem Betreuten zu belassende Freibetrag nur in den besonderen Fällen des § 67 und des § 69 aBSHG auf 8000,-- DM. Das gilt auch, wenn Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen werden. § 25 f Abs. 2BVG ist insoweit nicht einschlägig.«