OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2024
1 UF 160/23
Normen:
BGB § 1379;
Fundstellen:
RdW 2024, 523
NJW-RR 2024, 747
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 473 F 19014/22

Bestimmen des Zeitpunkts der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen i.R.d. güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverbund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 1 UF 160/23

DRsp Nr. 2024/8442

Bestimmen des Zeitpunkts der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen i.R.d. güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverbund

Gemäß § 1379 BGB kann auch Auskunft für den Zeitpunkt der Trennung verlangt werden, um den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen bereits in der Trennungszeit, und nicht erst im Rahmen des Scheidungsantrags, zu verbessern. Vor diesem Hintergrund erstreckt die Vorschrift die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass eine Ehegatte auch über bestimme unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung sowie Handlungen Auskunft zu erteilen hat, die in der Absicht vorgenommen worden sind, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 1567 BGB vorliegen. Im Rahmen der objektiven Voraussetzungen ist es hierbei nicht erforderlich, dass ein Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung erfolgt, da eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, sofern die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 19. Mai 2023 wird dieser wie folgt teilweise abgeändert:

1. 2. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)