I.
Für die Betroffene wurde 1992 ein Betreuer bestellt.
Die Betreuung war mit Beschluss vom 17.2.1994 der Tochter der Betroffenen übertragen worden. Durch einstweilige Anordnung vom 22.5.1998 wurde diese wieder entlassen und an ihrer Stelle ein Berufsbetreuer bestellt. Die Hauptsacheentscheidung bezüglich der Entlassung der Tochter steht noch aus.
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