1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.500 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Kindeseltern bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend eine Ergänzungspflegschaft mit den von ihm festgelegten Wirkungskreisen angeordnet und insoweit das Jugendamt als Ergänzungspfleger für das betroffene Kind bestellt.
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