I.
Für den Betroffenen ist dessen Bruder, der Beteiligte zu 1, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge bestellt.
Der Betroffene, der in einem Heim untergebracht ist, ist Alleinerbe seiner 1999 verstorbenen Mutter. Diese hatte Immobilien auf ihren anderen Sohn, den Beteiligten zu 1, übertragen. Auf Anregung der Sozialhilfeverwaltung, die einen Teil der Heimkosten trägt, wurde mit Beschluss vom 4.10.2000 eine Rechtsanwältin als Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen gegen den Betreuer bestellt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1, die dieser zugleich im Namen des Betroffenen eingelegt hatte, gegen die Entscheidung hat das Landgericht mit Beschluss vom 2.4.2001 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, die dieser wiederum auch im Namen seines Bruders einlegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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