A. Die weitere Beschwerde, mit der sich die Betroffene gegen die Verlängerung der Betreuung unter Erweiterung der Aufgabenkreise (dazu unten 1.a) sowie gegen die Bestellung des Beteiligten zu 1 als neuem Betreuer (dazu unten 1 b) wendet, ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf der Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
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