Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2015 sowie der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. März 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27. Februar 2015 genehmigt.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung bis längstens zum 6. März 2015 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.
II.
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