Die Beschwerde des Antragstellers vom 11. Juni 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 2. Juni 2017 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs ist gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567, 569 Abs. 1, 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die sehr eingehenden und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
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