Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 13.04.2017, Az.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22.03.2017 gegen Richterin am Amtsgericht A wird für begründet erklärt.
I.
Mit Antrag vom 03.01.2017 begehrte die alleinsorgeberechtigte Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung die Herausgabe ihrer im Rubrum benannten minderjährigen Tochter von den Antragsgegnern, bei denen diese sich aufhält.
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