Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.01.2010 (86 AR (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Amtsgericht J. für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
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