Mit Beschluss vom 04. November 1999 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Betreuers für die Zeit vom 08. Oktober 1999 bis 31. Oktober 1999 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,-- DM zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 626,45 DM fest, die wegen Mittellosigkeit der Betreuten aus der Staatskasse zu erstatten sind. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) änderte das Landgericht die Vergütungsfestsetzung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 45,-- DM zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 484,06 DM ab und wies den weitergehenden Festsetzungsantrag zurück.
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