AG Jülich, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 184/98
Beschwerdeverfahren in abgetrennten Sorgesachen ohne anwaltliche Vertretung
OLG Köln, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 27 UF 50/99
DRsp Nr. 2001/748
Beschwerdeverfahren in abgetrennten Sorgesachen ohne anwaltliche Vertretung
Sorgesachen werden nach Abtrennung aus dem Verbund als selbständige Familiensachen fortgeführt (§ 623 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Infolgedessen bedarf es nach der Abtrennung in Beschwerdeverfahren keiner Vertretung durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt.