BayObLG - Beschluß vom 28.03.2001
3Z BR 25/01
Normen:
FGG § 21 Abs. 1, § 70m;
Vorinstanzen:
I. AG München - Beschlüsse vom 15. Juni 2000 und vom 19. Juni 2000 - 701 XVII 02255/00 -,
LG München I, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 17834/00

Beschwerdefrist bei späterer Berichtigung des Unterbringungsbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 25/01

DRsp Nr. 2001/11767

Beschwerdefrist bei späterer Berichtigung des Unterbringungsbeschlusses

»Beginn der Beschwerdefrist bei späterer Berichtigung des Unterbringungsbeschlusses.«

Normenkette:

FGG § 21 Abs. 1, § 70m;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde im Wege der einstweiligen Anordnung am 6.6.2000 ein vorläufiger Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt. Dieser richtete mit Schreiben vom 14.6.2000 einen Antrag auf Unterbringung des Betroffenen an das Amtsgericht. Mit Beschluß vom 15.6.2000 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung eines Alten-/Pflegeheimes bis längstens sechs Wochen ab Einlieferung. Durch Beschluß vom 19.6.2000 änderte das Amtsgericht diesen Beschluß dahingehend ab, daß die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses genehmigt werde. Der Betroffene wurde am 21.6.2000 zwangsweise in die geschlossene Abteilung eines Bezirkskrankenhauses verbracht, wo er rund zwei Monate blieb.

Mit Schreiben vom 9.11.2000, bei Gericht eingegangen am 10.11.2000, erhob der Betroffene Beschwerde gegen seine vorläufige Unterbringung. Das Landgericht verwarf diese Beschwerde durch Beschluß vom 20.12.2000 als unzulässig. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.