Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer einstweiligen Anordnungsanträge auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder sowie auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 23.11.2009 wendet.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. zur Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Beschwerde bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4500 € festgesetzt.
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