I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 22.11.2016, Aktenzeichen
II. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
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