Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers V Versicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 25.08.2016, Az.:
Unter Ziff. 2 der Entscheidung wird der 3. Absatz aufgehoben.
Bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG (Vers.Nr.: ###1) bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
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