1. Auf die Beschwerde des Bezirksamts ... vom 14. September 2021, gerichtet gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich der beim Bezirksamt bestehenden Anrechte im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 09. August 2021 (Az.
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2.
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(Abs. 3)
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin beim Bezirksamt ... (Pers.-Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 514,23 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. ... bei der DRV Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.10.2020, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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