Der Umgang des Antragstellers mt dem am XXX geborenen Kind der Parteien XXX wird wie folgt geregelt:
1.Bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes verbleibt es bei dem durch das Amtsgericht Rosenheim - Familiengericht - angeordneten Umgang zweimal monatlich am Sonntag.
2.Danach findet der Umgang an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr statt, erstmals am 3. Wochenende des Juni 2007.
3. a)Zusätzflch hat der Antragsteller Umgang wechselweise an Ostern (Ostersonntag und Ostermontag) oder Pfingsten (Pfingstsonntag und Pfingstmontag). Soilten sich die Eltern nicht einigen, findet diesbezüglich der Umgang erstmals an Pfingsten 2007 statt.
b)Darüber hinaus hat der Antragsteller Umgang am 26.12. jeden Jahres. Sollte im Jahre 2006 der regulãre Umgang auf den 24.12. fallen, entfällt dieser ersatzlos.
c)Wenn in den folgenden Jahren der reguläre Wochenendumgang den 24.12, beinhaltet, so entfällt dieser Wochenendumgang und wird an dem darauf folgenden Wochenende nachgeholt. Hierdurch wird em neuer Umgangsrhythmus ausgelöst.
4. 5. 6. a) b) c) II. III. IV. V.
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