OLG Rostock - Beschluss vom 25.03.2024
10 WF 29/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 202/23

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 10 WF 29/24

DRsp Nr. 2024/9405

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren

1. Das Umgangsverfahren unterliegt als amtswegiges Verfahren nicht allein der Disposition der Beteiligten. Vor einer verfahrensbeenden Entscheidung darf eine Kostenentscheidung nicht ergehen. 2. Umgangsverfahren können nur durch eine gerichtliche Umgangsregelung, die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs, einen gerichtlichen Umgangsausschluss oder - nach entsprechender Prüfung - durch eine gerichtlich begründete Feststellung, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, etwa weil die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt haben, beendet werden.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 14.02.2024, Az.: 28 F 202/23, und das zugrundeliegende Verfahren werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 310,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners (Kindesvaters) richtet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.