OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2024
2 WF 12/24
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2024, 203
MDR 2024, 738
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 630/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung und Herabsetzung; Neufestsetzung des Werts für die Folgesache des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 2 WF 12/24

DRsp Nr. 2024/7885

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung und Herabsetzung; Neufestsetzung des Werts für die Folgesache des Versorgungsausgleichs

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 9.11.2023 dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Verfahrenswert auf 48.540 € (28.800 € für die Scheidung und 19.740 € für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben einander am XX.XX.2012 geheiratet. Aus der Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende 2022 haben die Eheleute angegeben, dass sie über mtl. netto 3.000 € bzw. 1.700 € sowie über Vermögen von 251.000 € und 186.000 € verfügt haben. Während der Ehezeit haben die Ehegatten insgesamt 14 dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben. Die Ehe ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 9.11.2023 geschieden worden; zugleich ist der Versorgungsausgleich geregelt worden.