I. 1. Die Betroffene beantragte über den Allgemeinen Sozialdienst der Landeshauptstadt München beim Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers.
2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht unter dem 6.2.1997 für die Betroffene eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Vermögenssorge, gesetzliche Vertretung in allen Wohnungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
3. Gegen diesen Beschluß legte die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung seien nicht ausreichend ermittelt worden.
4. Das Landgericht München I wies mit Beschluß vom 3.11.1997 die Beschwerde als unzulässig zurück und ordnete an, daß die Beteiligte der Betroffenen die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten habe.
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