BayObLG - Beschluß vom 20.03.1998
4Z BR 16/98
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 23
BayObLGZ 1998, 82
BtPrax 1998, 149
FamRZ 1998, 1057
NJWE-FER 1998, 225
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6581/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 701 XVII 13093/96

Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 16/98

DRsp Nr. 1998/8114

Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen

»Gegen die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen, der Einsicht in die Tragweite seines Handelns besitzt, steht der zuständigen Behörde auch dann kein Beschwerderecht zu, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Betroffene beantragte über den Allgemeinen Sozialdienst der Landeshauptstadt München beim Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers.

2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht unter dem 6.2.1997 für die Betroffene eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Vermögenssorge, gesetzliche Vertretung in allen Wohnungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.

3. Gegen diesen Beschluß legte die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung seien nicht ausreichend ermittelt worden.

4. Das Landgericht München I wies mit Beschluß vom 3.11.1997 die Beschwerde als unzulässig zurück und ordnete an, daß die Beteiligte der Betroffenen die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten habe.