Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Eheaufhebung abweisende Entscheidung des Amtsgerichts Nauen vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Auf den mit der Beschwerde gestellten auf Scheidung der Ehe gerichteten Hilfsantrag der Antragstellerin wird die Sache im Übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind seit dem ... Juli 2019 miteinander verheiratet und haben sich im September 2019 voneinander getrennt.
Die Antragstellerin erstrebt die Aufhebung der Ehe, weil der Antragsgegner, mit dem sie seit Februar 2012 partnerschaftlich verbunden war und zusammengelebt hat, sie durch arglistiges Verschweigen seines Drogenproblems und des Umstands, Jahre zuvor zeitweilig Jugendarrest verbüßt zu haben, zur Eingehung der Ehe bestimmt habe. Der Eheaufhebungsantrag ist dem Antragsgegner am 13. Dezember 2019 (Bl. 13R) zugestellt worden.
Die Antragstellerin hat beantragt (Bl. 70),
die Ehe der beteiligten Eheleute, geschlossen am ... Juli 2019 vor dem Standesbeamten in C... von B... zur Heiratsregisternummer .../2019, aufzuheben.
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