AG Zwickau, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 52 FH 3/00
Beschwerde gegen Anpassung des Unterhaltstitels - Einwendungen gegen Festsetzung des höheren Unterhalts - Kostenlast des Unterhaltspflichtigen
OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 20 WF 200/00
DRsp Nr. 2001/3543
Beschwerde gegen Anpassung des Unterhaltstitels - Einwendungen gegen Festsetzung des höheren Unterhalts - Kostenlast des Unterhaltspflichtigen
1. Passt das Familiengericht einen Unterhaltstitel nach der 5. Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige (BGBl 1995 I, 1190) an, so ist diese Entscheidung mit der Beschwerde nach § 652ZPO nicht anfechtbar.2. Einwendungen gegen die Festsetzung des höheren Unterhalts sind im Verfahren nach § 656ZPO geltend zu machen.3. Ist der Unterhaltspflichtige vor der Anpassung erfolglos zur Titelerrichtung bzw. zur Auskunftserteilung aufgefordert worden, dann gibt er Veranlassung zur Durchführung des Verfahrens und hat dementsprechend auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.