1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 24. April 2009 verkündeten Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Saale) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
I. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien am 24.04.2009 geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese ihm am 06.05.2009 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 02.06.2009 Beschwerde eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung fristgerecht begründet hat. Er vertritt die Auffassung, da die Parteien ca. 13 Jahre in Trennung gelebt hätten und die Antragstellerin in dieser Zeit keine hinreichende Altersversorgung betrieben habe, sei die unbeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Der Versorgungsausgleich sei daher auszuschließen, zumindest aber zu beschränken. Dem tritt die Antragstellerin entgegen.
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