OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2001
6 UF 180/00
Normen:
ZPO § 114 § 511 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 598/00

Berufungseinlegung, unbedingte; Prozeßkostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 6 UF 180/00

DRsp Nr. 2002/10822

Berufungseinlegung, unbedingte; Prozeßkostenhilfe

»Zur Abgrenzung zwischen einem Prozeßkostenhilfegesuch für eine (noch) einzulegende und einer schon unbedingt eingelegten Berufung«

Normenkette:

ZPO § 114 § 511 ;

Gründe:

Nachdem die Kläger ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben, waren ihnen auf Antrag des Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen (§ 515 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO).

Erfolglos berufen sich die Kläger darauf, daß die Berufung - weil mit besonderem Antrag (Prozeßkostenhilfegesuch) verknüpft - nicht eingelegt worden sei.

Soweit die Kläger damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Einlegung der Berufung von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht worden sein sollte, würde es sich um eine - wenn auch unzulässige (vgl. BGHZ Bd. 4, 54, 55) - Berufung und nicht um ein bloßes Prozeßkostenhilfegesuch für eine Berufung handeln.