OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2001
5 UF 260/00
Normen:
ZPO § 515 § 522 § 91a ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden - 53 F 59/2000 -25-,

Berufung, Rücknahme; Anschlußberufung, unselbständige; Kosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 5 UF 260/00

DRsp Nr. 2002/10811

Berufung, Rücknahme; Anschlußberufung, unselbständige; Kosten

»Kostenentscheidung nach Rücknahme der Berufung bei Berufung und unselbständiger Anschlußberufung«

Normenkette:

ZPO § 515 § 522 § 91a ;

Gründe:

Nachdem die Klägerin die zulässige Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und damit auch die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten wirkungslos geworden ist (§ 522 ZPO), sind die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 515 Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BGHZ 4, 229 ff., 241; BGH NJW 1981, 1790, 1791; OLG Frankfurt/Main, 4 UF 192/89, FamRZ 1992, 81 und 3 UF 244/96, FamRZ 1998, 302 m.w.N.).

Der erkennende Einzelrichter folgt dabei der Auffassung, daß die Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO bei dieser Fall-konstellation nicht unbillig ist, weil erst durch die Einlegung der Berufung dem Berufungsbeklagten Veranlassung gegeben worden ist, es nicht bei dem erstinstanzlichen Urteil bewenden zu lassen.