Berufung des Unterhaltspflichtigen auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingten Verlustes der Arbeitsstelle; Rechtsfolgen des Unterlassens einer Kündigungschutzklage; Anforderung an Inhalt und Umfang von Bewerbungen auf eine neue Arbeitsstelle; Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei einer Abänderungsklage; Ermittlung des Mindestbedarfs
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 10 UF 538/94
DRsp Nr. 1997/601
Berufung des Unterhaltspflichtigen auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingten Verlustes der Arbeitsstelle; Rechtsfolgen des Unterlassens einer Kündigungschutzklage; Anforderung an Inhalt und Umfang von Bewerbungen auf eine neue Arbeitsstelle; Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei einer Abänderungsklage; Ermittlung des Mindestbedarfs
1. Verliert der Unterhaltspflichtige seine Arbeitsstelle wegen Alkoholabhängigkeit, so kann ihm wegen des Krankheitscharakters der Abhängigkeit in der Regel kein Schuldvorwurf gemacht werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Krankheit leichtfertig und unentschuldbar herbeigeführt wurde (hier verneint).2. Das Unterlassen einer Kündigungsschutzklage führt nur dann zur Fiktion des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Klage geboten und erfolgversprechend gewesen wäre (hier verneint).3. Zum Inhalt und Umfang von Bewerbungen für eine neue Arbeitsstelle.4. Ist im Ersturteil über den Ehegattenunterhalt auf Seiten des Berechtigten fiktiv eine halbschichtige Berufstätigkeit berücksichtigt worden, dann ist der Berechtigte im Rahmen einer Abänderungsklage so zu behandeln, als habe er damals eine zumutbare Halbtagstätigkeit aufgenommen. Er wird daher nicht mit der Einlassung gehört, wegen des Alters und wegen gesundheitlicher Probleme bestehe nunmehr keine Vermittelbarkeit mehr.
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