I. Der im Mai 1981 geborene S, der Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), beendete im Juli 1999 die Schulausbildung. Zum 1. September 1999 trat er den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren bei der Bundeswehr an. Er wurde mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und als Unteroffizieranwärter nach § 11 der Soldatenlaufbahn-Verordnung (SLV) angestellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit wird S zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet. In der Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Dienstes als Zeitsoldat war S nicht arbeitslos gemeldet.
Mit Bescheid vom 21. September 1999 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) die Festsetzung des Kindergeldes für S unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 1999 auf, weil dieser sich ab August 1999 nicht mehr in einer Ausbildung befunden habe. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|