Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder
OLG Hamm, Beschluß vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 8 UF 330/95
DRsp Nr. 1997/603
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder
1. Auch die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gehen anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldner nicht grundsätzlich vor.2. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Unterhaltsschuldners, der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Unterhalt für minderjährige Kinder berücksichtigt sehen möchte.