1. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 30.04.2009 bezüglich der Klägerin zu 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) ab Rechtskraft des Urteils monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, ab 01.07.2010 der dritten Altersstufe, jeweils abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie abzüglich der Leistungen nach §§
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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