Berücksichtigung von Rentenanwartschaften vor Erfüllung der Wartezeit
SchlHOLG, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 12 UF 58/00
DRsp Nr. 2004/9136
Berücksichtigung von Rentenanwartschaften vor Erfüllung der Wartezeit
Rentenanwartschaften sind auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Mindestwartezeit von 60 Monaten zur Erlangung einer Rente noch nicht erreicht ist.