Der Senat erteilt folgende Hinweise:
1.Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Leistungen der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" bei Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen, da auch insofern zunächst von dem Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte auszugehen ist, wonach auf beiden Seiten grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte anzurechnen sind, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 1 Rn. 22).
2. II. III.
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