Auf die Beschwerde des Antragstellers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der erstinstanzliche Verfahrenswert unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22.11.2016 in der Fassung vom 10.3.2017 auf 19.873,79 € (16.960,61 € für das Scheidungsverfahren und 2.913,18 € für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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