1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 18. Dezember 2009 - 30 F 267/09 VKH1 - in der Fassung der Teilabhilfe vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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