Das gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Rechtsmittel ist auch begründet - die Antragstellerin ist zur Zahlung von Raten in Höhe von 30,- EUR aus ihrem monatlichen Einkommen in der Lage.
Gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Abs. 3 Nr. 1 dieser Vorschrift sind davon die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge abzusetzen. Durch diese Verweisung nimmt § 115 Abs. 1 ZPO auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff Bezug, wie er im SGB XII definiert ist. Er verweist damit indirekt auch auf § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach der Bezug von Sozialhilfe die anderen Träger von Sozialleistungen nicht entlastet. Aus diesem Grund bleibt die Hilfe zum Lebensunterhalt nach herrschender Meinung bei der Prüfung der PKH-Bedürftigkeit unberücksichtigt (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn 18 m.w.N.), weil es sich bei der Prozesskostenhilfe ebenfalls um eine Sozialleistung des Staates handelt.
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