Berücksichtigung überobligatorisch erzielter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 11 UF 88/02
DRsp Nr. 2004/3927
Berücksichtigung überobligatorisch erzielter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
Ist dem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ein überobligatorisch erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht auf den Bedarf anzurechnen, sondern in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung einzustellen.