Berücksichtigung im Wege vorweggenommener Erbfolge zur Verfügung gestellter Geldbeträge; Bewertung eines Wohnrechts
OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 1 WF 217/02
DRsp Nr. 2004/19762
Berücksichtigung im Wege vorweggenommener Erbfolge zur Verfügung gestellter Geldbeträge; Bewertung eines Wohnrechts
1. Von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung gestelltes Bargeld ist gem. § 1374 Abs. 2BGB ohne weiteres voll dem Anfangsvermögen zuzurechnen.2. Ein den Eltern gewährtes Wohnrecht ist zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes zu bewerten.