Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird auf die Berufung der Antragsgegnerin das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 29.5.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den noch anhängigen übrigen Verbundsachen sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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