1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i.d.Opf. vom 02.09.2009, Az.: 1 F 617/09, dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin auf die Kosten der Prozessführung aus dem Einkommen zu leistenden Monatsraten auf 15,- Euro festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Eine Gebühr ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und teilweise begründet. Die Antragstellerin hat aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten von 15,- Euro zu leisten (§115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
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