Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 26. September 2008 (1 Ca 773/08) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Bezirksrevisor zugelassen.
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