Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der LVA ist begründet. Dem Antragsteller sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Wie sich aus der im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der LVA vom 8.5.2002 ergibt, hat der Antragsteller in der Ehezeit vom 1.10.1986 bis 31.10.2000 eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 183,30 EURO erworben.