(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)
1.) Das Amtsgericht hat dem Antragsteller am 8. August 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Monatsraten von 45 auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Begründung, es müsse bei der Feststellung seines einzusetzenden Einkommens beachtet werden, dass von ihm (gemeint: bei der Berechnung von deren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) verlangt werde, er solle für den Lebensunterhalt der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebensgefährtin aufkommen.
2.) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat vorläufig Erfolg.
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