1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 29.04.2009, Az.: 1 F 365/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger von den Gerichtskosten je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 35%, der Kläger zu 2) 65%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
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