Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. ( ) vom 17. Juli 2017 abgeändert.
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf insgesamt
93.894,00 €
festgesetzt.
Die gemäß §§ 57, 59 FamGKG, 33 RVG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung.
Der Verfahrenswert ist gemäß § 43 Abs. 1, 2 FamGKG auf insgesamt 93.894,00 € festzusetzen.
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