Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 22.2.2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14.3.2017 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Ratenzahlung vollständig entfällt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I
Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in einem Umgangsverfahren.
Die Antragsgegnerin ist die Großmutter der am xx.xx.2009 geborenen 8-jährigen Zwillinge S. und A.. Beide Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin, die zugleich ihre Pflegemutter ist. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Kinder. Kindesunterhalt erhalten die Kinder weder von der Antragstellerin noch von ihrem Vater. Für Wohnkosten hat die Antragsgegnerin monatlich 380 € aufzubringen. Sie verfügt nicht über Vermögen.
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