1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11. Februar 2010 - 54 F 10/10 VKH 1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Zahlung monatlicher Raten von 15 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO. Denn der Beschwerdeangriff der Antragstellerin dringt nicht durch.
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